Häufige Fragen

Wann darf ich einen Sachverständigen beauftragen?

 

Antwort:

Ist Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen. Ausnahmen bilden nur die Bagatellschäden (in der Regel unterhalb 750€ Schaden) bei denen kein Gutachten erstellt wird. Einen Sachverständigen, den die eintrittspflichtige Haftpflicht-Versicherung ausgewählt und beauftragt hat, muss von Ihnen keinesfalls akzeptiert werden.

Wer trägt die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen ?


Antwort:

Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Kosten des Gutachtens werden bei einem unverschuldeten Unfallschaden vom Schädiger bzw. der Haftpflicht-Versicherung des Fahrzeughalters übernommen.

Bei Kaskoschäden beauftragt Ihre Kaskoversicherung in der Regel einen Sachverständigen und trägt auch dessen Kosten. Ist der Versicherungsnehmer mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, kann er gemäß der geltenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung) ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einleiten. Auch in derartigen Fällen möchten wir uns Ihnen als Ihr erster Ansprechpartner empfehlen.

Kostenvoranschlag oder Sachverständiger ?

 

Antwort:

Der Geschädigte, der sich bei seiner Schadenabwicklung oberhalb der Bagatellschaden-grenze (Schadenshöhe von 750€) nur auf einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt stützt, erlebt häufig unangenehme Überraschungen. So hat ein Kostenvoranschlag später bei einem Streifall keine beweissichernde Funktion. Im Kostenvoranschlag fehlen per Definition Aussagen zu Punkten wie Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsdauer, Restwert, Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfallentschädigung, etc. 

Bei der Einschaltung eines Sachverständigen haben Sie in jedem Fall alle Vorkehrungen getroffen, um Ihre Ansprüche auf Erstattung bestmöglich ermitteln und dokumentieren zu lassen. Dieses ist eine optimale Voraussetzung für eine reibungsfreie Schadenabwicklung mit der eintrittspflichtigen Versicherung.