Infos für den Schadensfall

Es ist unser Anliegen, Ihnen einige Tipps für das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall an die Hand zu geben. So gilt zunächst: Sind Sie unverschuldet in den Unfall verwickelt, dann haben Sie immer das Recht, einen Sachver- ständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung des Unfall- verursachers ohne ihre Zustimmung bereits einen anderen Gutachter beauftragt hat. Die Kosten für das Gutachten trägt die Versicherung des Verursachers – außer bei Bagatellschäden (unterhalb 750 Euro).


Beachten Sie, dass Sie nur bei einer vollständigen Beweisführung über Schadenumfang und Schadenhöhe Ihre Ersatzansprüche vollständig geltend machen können. Zudem können nur so alle unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt werden. Zusätzlich dazu können Sie bei einem möglichen Streitfall für die Einforderung Ihrer Ansprüche unser Gutachten einsetzen.

Was ist zu tun bei einem .......

 

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der durch den Unfall Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt an die Stelle des Schädigers seine Haftpflichtversicherung ein. Beim Haftpflicht- schadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer - z.B. bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen der Vollkaskoversicherung - Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung. Diese sind streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall zu unterscheiden. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (AKB, Kasko- bedingungen). Falls es ein Bestandteil der Versicherungsbedingungen ist, hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.

Was Sie sonst noch wissen sollten:

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldentschädigung.

 

Technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug völlig zertsört wurde oder wenn die  Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist.

 

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.


Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat im Haftpflichtfall grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.


Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für den Ankauf eines vergleichbaren Fahrzeugs bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbeeinflussenden Faktoren sowie die örtliche und ggf. auch saisonale Marktlage.


Restwert

Als Restwert wird derjenige Wert bezeichnet, den das nicht reparierte Fahrzeug nach dem Schadensereignis bei einer Veräußerung erzielt.

 

Den Restwert ermittelt ein Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes, der jeweils aktuellen Rechtsprechung, die ggf. auch regionale Marktgegebenheiten berücksichtigt.


Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein repariertes Unfallfahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen wird, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.

 

Kann ein merkantiler Minderwert angesetzt werden, so wird dieser vom Sachverständigen nach den einschlägigen Verfahren ermittelt und in seinem Gutachten gesondert ausgewiesen.

 

Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert gerechtfertigt sein.


130 % - Grenze

Übersteigen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, wenn er sein besonderes Interesse an seinem Fahrzeug geltend macht, das sog. Integritätsinteresse. Hinweis: Wird dieses Integritätsinteresse vom Geschädigten in Anspruch genommen, darf er das reparierte Fahrzeug nicht vor Ablauf einer festgelegten Mindesthaltedauer weiterveräußern.


Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Bei der fiktiven Abrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten, die die Mehrwertsteuer, die Verbringungskosten u.a.m. betreffen.